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   OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10   

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https://dejure.org/2010,79955
OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10 (https://dejure.org/2010,79955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.2010 - 2 Ws 25/10 (https://dejure.org/2010,79955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - 2 Ws 25/10 (https://dejure.org/2010,79955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer bedingten Reststrafenaussetzung aufgrund eines anderweitig anhängigen Strafverfahrens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 13.12.2004 - 2 Ws 314/04

    bedingte Entlassung; Strafhaft; Unschuldsvermutung; neue Straftat; Feststellung;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).

    Außerdem geht es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht um die Rechtsfolgen einer neuerlichen Straftat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Strafe (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2004 - 2 Ws 314/04 - mit Verweis auf OLG Düsseldorf, StV 1992, 287).

  • OLG Düsseldorf, 10.07.1991 - 3 Ws 376/91
    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).

    Außerdem geht es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht um die Rechtsfolgen einer neuerlichen Straftat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Strafe (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2004 - 2 Ws 314/04 - mit Verweis auf OLG Düsseldorf, StV 1992, 287).

  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03

    Bewährung; Widerruf; neue Straftat, Rechtskraft; Ausnahmefall; Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Jena, 26.03.2003 - 1 Ws 100/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Hamm, 11.11.2003 - 2 Ws 269/03

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung; Vorverurteilung; Rechtskraft

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Celle, 23.07.2003 - 1 Ws 250/03
    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ws 168/04

    Unschuldsvermutung; Prognoseentscheidung; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • OLG Koblenz, 06.02.2006 - 2 Ws 70/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des sog. Längenzuschlags

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    Ein Abweichen von einer auf dem persönlichen Eindruck fußenden Prognose der Strafvollstreckungskammer käme nur dann in Betracht, wenn diese die Beachtung wichtiger Gesichtspunkte vermissen ließe (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. März 2006 - 2 Ws 70/06 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 13.12.1991 - 2 Ws 433/91
    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10
    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
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